Rechtsprechung
BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 426 FamFG, § 62a AufenthG, § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier: Zurückschiebungshaft) ; Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier: Zurückschiebungshaft); Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft
- rechtsportal.de
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier: Zurückschiebungshaft); Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kleve, 28.03.2014 - 22 XIV 41/13
- LG Kleve, 01.07.2014 - 4 T 392/14
- BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14
Beantragt der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung und erledigt sich dieser Antrag anschließend - wie hier - durch die Entlassung aus der Haft, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN).Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet wurde, kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann die Rechtswidrigkeit zwar erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. näher Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 10 mwN).
- BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14
Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). - BGH, 20.11.2014 - V ZB 54/14
Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine …
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14
Anders liegt es nur dann, wenn ohne diese Angabe der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 mwN).